UNTERBRECHUNG BETRIEBSTÄTIGKEIT – KEINE ECHTE GELEGENTLICHE MITARBEIT – SCHWARZARBEIT

25.11.2009

Das Arbeitsministerium hat die neuen Möglichkeiten der Unterbrechung der Betriebstätigkeit von seiten der Kontrollorgane wegen der Anwesenheit von nicht regulär gemeldeten Mitarbeitern und wegen wiederholter grober Verstöße im Bereich Sicherheit am Arbeitsplatz erläutert.

Die Unterbrechung der Betriebstätigkeit kann erfolgen: – wenn zum Zeitpunkt der Kontrolle eine Anzahl von „schwarz beschäftigten“ Mitarbeitern im Ausmaß von mindestens 20% der insgesamt am Arbeitsplatz anwesenden Mitarbeiter vorgefunden werden. Die Form eines untergeordneten Arbeitsverhältnisses stellt dabei, so das Arbeitsministerium, nicht den ausschlaggebenden Moment dar: so werden als nicht regulär beschäftigte Mitarbeiter auch jene Personen mit Funktionen für die Gesellschaft oder keine echte Gelegentliche Mitarbeiter angesehen, deren Zusammenarbeit nicht vorher bei den zuständigen Ämtern gemeldet wurde. – wenn wiederholte grobe Verstöße im Bereich Sicherheit am Arbeitsplatz festgestellt werden. Eine Wiederholung liegt vor, wenn es im Laufe von fünf Jahren nach dem ersten Verstoß zu einem weiterer Verstoß derselben Art kommt. In diesem Fall kann die Tätigkeit zumindest für den Zeitraum weitergeführt werden, der für die Beseitigung der festgestellten Unregelmäßigkeiten und zur Erfüllung der Auflagen notwendig ist. Keine echte gelegentliche Mitarbeit wird eindeutig als Schwarzarbeit eingestuft. Dies bedeutet, dass neben der Unterbrechung der Betriebstätigkeit auch die „Maxisanzione“ (vorgesehene Strafzahlung zwischen Euro 1.500 und Euro 12.000 mit zusätzlich Euro 150 für jeden effektiv gearbeiteten Tag), die Strafe für die fehlende Mitteilung über den Beginn der Arbeitstätigkeit (vorgesehene Strafzahlung zwischen Euro 100 und Euro 500) sowie die Strafe für die fehlende Aushändigung des Arbeitsvertrages an den Mitarbeiter (vorgesehene Strafzahlung zwischen Euro 250 und Euro 1.500) zur Anwendung gelangt.