ÄRZTLICHE UNTERSUCHUNG VOR EINSTELLUNG DES MITARBEITERS

19.11.2009

Nach dem Inkrafttreten des Korrekturdekretes zum Einheitstext für Arbeitssicherheit wird den Arbeitgebern jetzt die Möglichkeit geboten, die Mitarbeiter noch vor ihrer Einstellung vom zuständigen Arbeitsmediziner oder bei den öffentlichen Sanitätsbetrieben (USL) medizinisch untersuchen zu lassen.

In der ursprünglichen Fassung des Einheitstextes zur Arbeitssicherheit wurde das vom Arbeiterstatut festgelegte Prinzip übernommen, nach welchem medizinische Untersuchungen der Arbeitnehmer vor deren Aufnahme ausdrücklich untersagt waren. War der Mitarbeiter für die ursprünglich vorgesehene Tätigkeit nicht geeignet, hätte der Arbeitgeber dem Mitarbeiter eine andere Tätigkeit zuweisen müssen. Dem Mitarbeiter musste die gleiche Entlohnung weiterbezahlt werden, auch wenn es sich um eine niedriger eingestufte Tätigkeit handelte. Nach diesen Änderungen ist es dem Arbeitgeber jetzt möglich, den Arbeitnehmer vor dessen Einstellung bei den Öffentlichen Sanitätsbetrieben (USL) medizinisch untersuchen zu lassen und erst danach zu entscheiden, ob der Mitarbeiter effektiv eingestellt wird. Im selben Dekret ist auch vorgesehen, dass sich Arbeitnehmer vor Wiederaufnahme der Arbeit nach einer Abwesenheit aus gesundheitlichen Gründen von mehr als 60 Tagen einer gesundheitlichen Kontrolle auf ihre Arbeitstauglichkeit hin untersuchen lassen müssen.