Sehr geehrter Kunde,
mit Urteil Nr. 16305 vom 26. Mai 2026 hat der italienische Kassationsgerichtshof einen wichtigen Grundsatz zum Thema Arbeitszeit und Überstunden für leitende Angestellte bekräftigt.
Obwohl Führungskräfte und Arbeitnehmer mit leitenden Funktionen nach dem GvD Nr. 66/2003 grundsätzlich von den gesetzlichen Arbeitszeitgrenzen ausgenommen sind, ist dieser Ausschluss nicht absolut. Nach Auffassung des Kassationsgerichtshofes kann auch diesen Arbeitnehmerkategorien ein Anspruch auf Vergütung von Überstunden zustehen, wenn:
- der anwendbare Kollektivvertrag eine bestimmte normale Arbeitszeit vorsieht und diese überschritten wird;
- die Arbeitsleistung die Grenzen der Zumutbarkeit überschreitet und sich als besonders belastend und gesundheitsschädlich erweist.
Das Urteil befasst sich zudem mit der Haftung des Arbeitgebers und stellt klar, dass eine durch übermäßige Arbeitsbelastung verursachte Erkrankung des Arbeitnehmers dem Arbeitgeber zugerechnet werden kann, wenn dieser seine Verpflichtungen zum Schutz der Gesundheit der Beschäftigten verletzt hat. In solchen Fällen kann eine Kündigung wegen Überschreitung der Entgeltfortzahlungsfrist („Periodo di comporto“) für nichtig erklärt werden.
Praktische Hinweise für Unternehmen
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung empfiehlt es sich, die Arbeitsbelastung von Führungskräften und leitenden Angestellten sorgfältig zu überwachen und sicherzustellen, dass die übertragenen Aufgaben, die tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten und der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer in einem angemessenen Verhältnis stehen – auch dann, wenn die allgemeinen Arbeitszeitgrenzen keine Anwendung finden.
Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen,
Lavoris STP sas