STEUERBEGÜNSTIGUNG AUF ÜBERSTUNDEN, TURNUS- UND NACHTARBEIT

30.10.2010

Das Ministerium für Arbeit (Nr. 134950/10) und die Agentur der Einnahmen (47E und 48E vom 27/09/2010) haben Klarheit im Bezug auf die Anwendung der Bestimmungen bezüglich der Steuerbegünstigung geschaffen. Aus diesen Mitteilungen geht hervor, dass sowohl für Überstunden als auch für Nachtarbeit der begünstigte Steuersatz angewandt werden kann, wenn die Arbeitsleistungen eine Produktivitätssteigerung des Unternehmens zur Folge haben.

Grundlegende Voraussetzung für die Anwendung der Steuerbegünstigung ist, dass die Auszahlung auf Unternehmensebene in ein Verhältnis zu einer Steigerung von Produktivität, Innovation, organisatorischer Effizienz oder anderen Elementen wie z.B. Wettbewerbsfähigkeit und Ertragskraft gebracht werden kann. Der Arbeitgeber muss bei Anwendung der Begünstigung auf Überstunden belegen können, dass sich diese Arbeitssteigerung  positiv auf Wettbewerbsfähigkeit sowie Ertragskraft des Unternehmens ausgewirkt hat. Auch bei Anwendung der Steuerbegünstigung auf Nachtarbeit sowie Turnusarbeit müssen diese Mehrstunden mit einer Steigerung der Produktivität einhergehen und vom Arbeitgeber dokumentiert werden. Die Unterlagen, welche dies bestätigen müssen im Unternehmen aufbewahrt werden.