Smart working und Arbeitssicherheit – neue Präventionspflichten ab dem 7. april 2026

18.05.2026

Sehr geehrter Kunde,

mit Art. 11 des Gesetzes Nr. 34/2026 wurde eine Änderung des GvD Nr. 81/2008 im Bereich Gesundheit und Sicherheit beim Smart Working eingeführt, die seit dem 7. April 2026 in Kraft ist. Die neue Regelung betrifft insbesondere Arbeitsleistungen, die außerhalb der Betriebsräume sowie in Arbeitsumgebungen erbracht werden, die nicht der rechtlichen Verfügbarkeit des Arbeitgebers unterliegen.

Die Bestimmung führt den neuen Absatz 7-bis in Art. 3 des Dekrets ein und sieht vor, dass der Arbeitgeber die mit dem Smart Working vereinbaren Arbeitsschutzpflichten durch die mindestens jährliche Aushändigung einer schriftlichen Information an den Arbeitnehmer sowie an den Sicherheitsbeauftragten der Arbeitnehmer (RLS) erfüllt. Diese Information muss insbesondere enthalten:

  • die allgemeinen Risiken im Zusammenhang mit der Arbeitstätigkeit;
  • die spezifischen Risiken im Zusammenhang mit der Ausführung der Tätigkeit im Smart Working;
  • besondere Hinweise auf Risiken im Zusammenhang mit der Nutzung von Bildschirmgeräten.

Die Informationspflicht nimmt somit eine zentrale Rolle im Präventionssystem des Smart Working ein, da der Arbeitgeber keine unmittelbare Eingriffsmöglichkeit auf die externen Arbeitsumgebungen hat, in denen die Arbeitsleistung erbracht wird. Unberührt bleibt außerdem die Verpflichtung des Arbeitnehmers, bei der Umsetzung der vom Arbeitgeber vorgesehenen Präventionsmaßnahmen zur Bewältigung der mit der außerhalb der Betriebsräume ausgeübten Tätigkeit verbundenen Risiken mitzuwirken. Die Information muss mindestens einmal jährlich aktualisiert werden, im Einklang mit dem Grundsatz der laufenden Anpassung der Risikobewertung gemäß dem Arbeitsschutzsystem.

Hinsichtlich der Bildschirmgeräte bleiben weiterhin die Bestimmungen des Titels VII des GvD Nr. 81/2008 anwendbar, insbesondere in Bezug auf Risiken für Augen und Sehvermögen, Haltungsschäden, physische und psychische Belastungen sowie ergonomische und umweltbezogene Bedingungen des Arbeitsplatzes.

Unter dem Gesichtspunkt der Sanktionen sieht die Neuregelung bei Nichteinhaltung der Informationspflicht gemäß Art. 3 Abs. 7-bis Folgendes vor:

  • Freiheitsstrafe von 2 bis 4 Monaten oder
  • Geldstrafe von 1.708,61 Euro bis 7.403,96 Euro.

 

Für weitere Informationen oder Unterstützung bei der Erstellung der gesetzlich vorgesehenen Information stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

LAVORIS S.T.P. SAS