Die Lohntransparenz hält nun Einzug in die Arbeitswelt – nicht nur durch neue gesetzliche Verpflichtungen, sondern auch aufgrund der Notwendigkeit eines kulturellen Wandels. In Erwartung, in die endgültige Fassung des Dekrets zur Umsetzung der EU-Richtlinie 970/2023 Einblick nehmen zu können, möchten wir Sie auf die Aspekte aufmerksam machen, die man bereits in der Phase der Personalsuche berücksichtigen sollte.
Was wird sich bei der Personalsuche neuer Mitarbeiter ändern?
- Die Erstellung von Stellenanzeigen und Ausschreibungen für die Personalauswahl,
- Die Durchführung von Vorstellungsgesprächen,
- Die Gehaltsverhandlungen.
Konkret:
Stellenanzeigen und Ausschreibungen müssen folgende Angaben enthalten (obligatorisch ab Inkrafttreten der Norm)
- Anfangsgehalt oder Gehaltsspanne für die Stelle,
- objektive und geschlechtsneutrale Kriterien, die bei der Festlegung des Gehalts angewendet werden,
- Bestimmungen des Tarifvertrags, die für die Stelle gelten.
Bei der Abfassung der Stellenanzeigen ist zudem darauf zu achten, geschlechtsneutrale Beschreibungen zu verwenden, auch in Bezug auf die geforderten Berufsbezeichnungen.
Zu diesem Zweck verweisen wir auf den Leitfaden zur Erstellung inklusiver Stellenanzeigen, der vom Büro der Gleichstellungsrätin der Provinz Bozen erstellt wurde und Richtlinien zur Einhaltung korrekter Kommunikationsstandards enthält: Leitfaden-Stellenanzeigen.indd
Bei der Durchführung des Auswahlverfahrens und der Vorstellungsgespräche darf der Arbeitgeber, dem sich bewerbenden Personal weder direkt noch indirekt nach früheren Vergütungen fragen.
Von nun an muss die Vergütung daher ausschließlich in Bezug auf die angebotene Stelle festgelegt werden, gegebenenfalls auf der Grundlage objektiver Kriterien, die zwingend anzugeben sind, und darf nicht an frühere Vergütungen des Bewerbers bemessen sein oder durch individuelle Verhandlungen festgelegt werden.
Für eventuelle Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen.
LAVORIS S.T.P. sas