Sehr geehrter Kunde,
das INPS hat mit dem Rundschreiben Nr. 92 vom 4. September 2026 seine bisherige Auffassung hinsichtlich des Beginns des sozialversicherungsrechtlichen Schutzes im Krankheitsfall geändert und damit eine für die Verwaltung der Abwesenheiten von Arbeitnehmern relevante Neuerung eingeführt.
Die Änderung betrifft insbesondere die Möglichkeit, den Tag unmittelbar vor dem Ausstellungsdatum der ärztlichen Bescheinigung anzuerkennen, auch wenn die ärztliche Untersuchung im Ambulatorium des behandelnden Arztes durchgeführt wurde.
Bislang war die Anerkennung des Tages vor der Ausstellung der Bescheinigung ausschließlich bei einem Hausbesuch zulässig, sofern der Arzt in der Bescheinigung den vorhergehenden Tag als Beginn der Arbeitsunfähigkeit angegeben hatte. Bei einer Untersuchung im Ambulatorium des Arztes konnte der vorhergehende Tag hingegen für Zwecke des sozialversicherungsrechtlichen Schutzes nicht anerkannt werden.
Ab dem 4. September 2026 kann der Tag unmittelbar vor der Ausstellung der Bescheinigung auch dann als Krankheit anerkannt werden, wenn die ärztliche Untersuchung im Ambulatorium erfolgt, und zwar unter denselben Voraussetzungen, die bereits für Hausbesuche vorgesehen waren.
Für die Anerkennung des vorhergehenden Tages müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Das als Beginn der Arbeitsunfähigkeit angegebene Datum darf höchstens einen Tag vor dem Ausstellungsdatum der Bescheinigung liegen;
- der vorhergehende Tag darf kein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag unter der Woche sein (in diesem Fall verweist das INPS auf den Bereitschaftsdienst – ärztlicher Notdienst –, an den sich der Arbeitnehmer wenden muss).
Wir bitten die Unternehmen daher:
- das in den elektronischen Krankheitsbescheinigungen angegebene Datum des Beginns des Krankheitsfalls sorgfältig zu prüfen;
- das Ausstellungsdatum der Bescheinigung nicht automatisch als ersten Krankheitstag anzusehen;
- die neue Möglichkeit der Anerkennung des vorhergehenden Tages auch bei einer ärztlichen Untersuchung im Ambulatorium zu berücksichtigen.
Unsere Kanzlei steht Ihnen für weitere Erläuterungen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
LAVORIS S.T.P. sas