Das Inps gibt neuerlich bekannt, dass es für die Auszahlung des Krankengeldes notwendig ist
auf den dafür vorgesehen Felder des Krankenscheins die Adresse anzugeben, unter welcher der Mitarbeit sich während der Krankheit aufhält. Fehlt diese Angabe oder ist sie fehlerhaft, verliert der Mitarbeiter den Anspruch auf die Sozialleistung für den gesamten Zeitraum der auf dem Krankenschein angegebenen Krankheit.