Sehr geehrter Kunde,
das Europäische Parlament hat die Aktualisierung der Vorschriften zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit endgültig verabschiedet und damit wichtige Neuerungen für Unternehmen mit ausländischer Tätigkeit eingeführt. Zu den für Unternehmen besonders relevanten Änderungen gehören jene betreffend die Entsendung von Arbeitnehmern und Selbstständigen in einen anderen EU-Mitgliedstaat.
Nachfolgend die wichtigsten Neuerungen:
- Entsendung bis zu 24 Monate: Verbleib in der Sozialversicherung des Herkunftsstaates bestätigt
Die neuen Bestimmungen bestätigen, dass Arbeitnehmer und Selbstständige, die vorübergehend in einen anderen Mitgliedstaat entsandt werden, weiterhin der Sozialversicherungsgesetzgebung des Herkunftsstaates unterliegen können, und zwar für einen Zeitraum von höchstens 24 Monaten, sofern sie nicht als Ersatz für einen bereits entsandten Arbeitnehmer eingesetzt werden.
Darüber hinaus wird das Verbot aufeinanderfolgender Ersetzungen zur künstlichen Verlängerung der Entsendung verschärft. Nach Erreichen der 24-Monats-Grenze müssen grundsätzlich mindestens zwei Monate vergehen, bevor für denselben Arbeitnehmer und denselben Mitgliedstaat eine neue Entsendungsperiode begonnen werden kann.
- Neue Voraussetzung einer vorherigen Versicherung
Um eine missbräuchliche Nutzung der Entsendung zu verhindern, wird eine zusätzliche Voraussetzung eingeführt: Der Arbeitnehmer muss mindestens drei Monate vor der Entsendung ins Ausland im Sozialversicherungssystem des Herkunftsstaates versichert gewesen sein. Ziel ist es, Umgehungspraktiken sowie die Nutzung von Strukturen ohne tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit einzuschränken und sicherzustellen, dass die Entsendung nur in Fällen einer tatsächlichen Verbindung zwischen dem Arbeitnehmer und dem Herkunftsstaat genutzt wird.
- Pflicht zur vorherigen Meldung
Eine der wichtigsten Neuerungen ist die Einführung eines verpflichtenden Systems zur vorherigen Meldung. Vor der Entsendung eines Arbeitnehmers in einen anderen Mitgliedstaat muss die zuständige Behörde des Herkunftsstaates informiert und die Bescheinigung über die anwendbaren Rechtsvorschriften beantragt werden, in der Regel mittels des Dokuments A1. Wird die Bescheinigung nicht unmittelbar ausgestellt, muss die zuständige Behörde eine Bestätigung über den Eingang des Antrags ausstellen. Diese ermöglicht es, die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflicht zur vorherigen Meldung nachzuweisen.
Die Verpflichtung gilt nicht für gewöhnliche Dienstreisen und sehr kurzfristige Entsendungen von bis zu drei Tagen. Eine Ausnahme gilt für den Bausektor, in dem die vorherige Meldung weiterhin verpflichtend bleibt.
Auch wenn die neuen Bestimmungen noch nicht unmittelbar anwendbar sind, legt die Reform den Unternehmen nahe, bereits jetzt ihre Verfahren zur Verwaltung der internationalen Mobilität zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.