INPS – Erweiterter Versicherungsschutz bei Krankheitsfällen

29.06.2026

Sehr geehrter Kunde,

mit dem INPS-Rundschreiben Nr. 65 vom 16. Juni 2026 hat das Institut seine operativen Anweisungen zur Anerkennung des Krankengeldes aktualisiert. Der sozialversicherungsrechtliche Schutz wird dabei auch auf bestimmte medizinische Behandlungen und Aufenthalte in Pflege- und Betreuungseinrichtungen ausgeweitet, die zwar keinen herkömmlichen Krankenhausaufenthalt darstellen, den Arbeitnehmer jedoch an der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit hindern.

Die INPS erkennt einen Anspruch auf Krankengeld nun auch in folgenden Fällen an:

  • komplexe ambulante Behandlungen, die einem Day-Hospital-Aufenthalt gleichgestellt sind, sofern sie einen therapeutischen Aufwand erfordern, der die Ausübung der Arbeitstätigkeit unmöglich macht;
  • Aufenthalte in Zentren für psychische Gesundheit (Centri di Salute Mentale – CSM);
  • stationäre oder teilstationäre Aufenthalte in psychiatrischen Rehabilitations- und sozialpsychiatrischen Rehabilitationseinrichtungen;
  • Aufenthalte in anderen stationären oder teilstationären Gesundheitseinrichtungen, sofern die therapeutische Behandlung mit der Ausübung der beruflichen Tätigkeit unvereinbar ist.

Ärztliche Bescheinigung

Die Gewährung des Krankengeldes setzt das Vorliegen einer geeigneten ärztlichen Bescheinigung voraus. Aus dieser müssen hervorgehen:

  • die Art der Behandlung oder der medizinischen Maßnahme;
  • die Dauer des Aufenthalts in der Einrichtung;
  • die tatsächliche Unmöglichkeit, die berufliche Tätigkeit auszuüben.

Die ärztliche Bescheinigung ist nach den üblichen, für Krankheitsfälle vorgesehenen Verfahren zu übermitteln.

Für eventuelle Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen,

LAVORIS S.T.P. sas