Im Rundschreiben Nr. 43 vom 15/12/2010 gibt das Arbeitsministerium Aufschluss bezüglich der Verpflichtung des Arbeitgebers zur Beitragszahlung zu Gunsten der bilateralen Körperschaften.
Des weiteren wird darauf hingewiesen, dass die Arbeitgeber, welche nicht der bilateralen Körperschaft der jeweiligen angehörenden Kategorie beigetreten sind, dennoch den Arbeitnehmern die Leistungen der Körperschaften gewährleisten müssen. Arbeitgeber, welche nicht der bilateralen Körperschaft beitreten, müssen entweder die Beitragsquote direkt dem Arbeitnehmer auszahlen oder durch eine äquivalente Leistung ersetzen.