Sehr geehrter Kunde,
das Haushaltsgesetz 2026 erweitert und stärkt die Beitragsbegünstigung zur Verschiebung des Renteneintritts. Ziel der Maßnahme ist es, Arbeitnehmer auch nach Erreichen der Rentenvoraussetzungen weiterhin im Arbeitsmarkt zu halten. Die wichtigste Neuerung betrifft die Erweiterung des Kreises der Anspruchsberechtigten.
Anspruch auf die Beitragsbegünstigung haben künftig nicht nur Arbeitnehmer, die die Voraussetzungen für den Renteneintritt bis zum 31. Dezember 2025 erfüllt haben, sondern auch jene, die diese Voraussetzungen bis zum 31. Dezember 2026 erreichen.
Die Begünstigung besteht darin, dass Arbeitnehmer, die trotz Anspruchs auf vorzeitige Pensionierung ihre Erwerbstätigkeit fortsetzen möchten, auf den eigenen Anteil der Sozialversicherungsbeiträge verzichten können. In diesem Fall führt der Arbeitgeber diese Beiträge nicht an den Sozialversicherungsträger ab, sondern zahlt die entsprechenden Beträge direkt mit der Lohnabrechnung an den Arbeitnehmer aus.
Besonders hervorzuheben ist die steuerliche Behandlung dieser Beträge: Die im Rahmen des Anreizes ausbezahlten Summen tragen nicht zur Bildung des steuerpflichtigen Einkommens bei. Dadurch erhöht sich unmittelbar der Nettobetrag auf der Lohnabrechnung.
Unverändert bleibt hingegen die Verpflichtung des Arbeitgebers, den eigenen Beitragsanteil weiterhin ordnungsgemäß abzuführen. Die Versicherungsposition des Arbeitnehmers wird somit weiterhin aufgebaut, wenn auch in geringerem Ausmaß als bei voller Beitragsleistung.
Von der Maßnahme können Arbeitnehmer profitieren, die:
- bis zum 31. Dezember 2025 die Voraussetzungen für die flexible Frühpensionierung („Quota 103“) erfüllt haben, d. h. mindestens 62 Lebensjahre und 41 Beitragsjahre aufweisen;
- oder bis zum 31. Dezember 2026 die Voraussetzungen für die ordentliche vorzeitige Pensionierung erreichen, nämlich 41 Jahre und 10 Monate Beitragszeit für Frauen bzw. 42 Jahre und 10 Monate für Männer.
Der Anspruch auf die Beitragsbegünstigung endet in folgenden Fällen:
- Bezug der Pension;
- Erreichen des gesetzlichen Rentenalters;
- Widerruf der Entscheidung durch den Arbeitnehmer.
Aus operativer Sicht muss der interessierte Arbeitnehmer einen entsprechenden Antrag beim INPS stellen. Dieses überprüft das Vorliegen der Voraussetzungen und teilt das Ergebnis innerhalb von 30 Tagen mit. Erst nach dieser Mitteilung kann der Arbeitgeber die Begünstigung konkret in der Lohnabrechnung anwenden.
Für weitere Informationen und Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
LAVORIS S.T.P. sas