Sehr geehrter Kunde,
ein Arbeitnehmer, der seine Tätigkeit im Rahmen von Smart Working bzw. Homeoffice im Ausland während eines Zeitraums von 12 Monaten zu mindestens 50 % seiner Arbeitszeit ausübt, kann für den Arbeitgeber zur Begründung einer Betriebsstätte im Ausland führen. Dies sind die Änderungen, die im Kommentar zu Art. 5 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vom 30. September 2026 enthalten sind.
Liegt diese Voraussetzung vor, ist zu prüfen,
- ob für die Ausübung der Tätigkeit im anderen Vertragsstaat ein geschäftlicher Grund besteht, d. h. ob die Anwesenheit des Arbeitnehmers die Tätigkeit des Arbeitgebers im betreffenden Staat unterstützt oder fördert;
- ob der Arbeitnehmer die maßgebliche Person für die Ausübung der Unternehmenstätigkeit im anderen Vertragsstaat ist.
Werden diese Voraussetzungen erfüllt, kann das Homeoffice des Arbeitnehmers eine Betriebsstätte begründen, mit den daraus resultierenden Registrierungs-, Dokumentations- und Erklärungspflichten im betreffenden Staat.
Sofern Ihr Unternehmen Arbeitnehmer beschäftigt, die ihre Tätigkeit im Ausland im Rahmen von Smart Working bzw. Homeoffice innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten zu mindestens 50 % ihrer Arbeitszeit ausüben, empfehlen wir Ihnen, das Risiko der Begründung einer Betriebsstätte sorgfältig zu prüfen.
Für weitere Fragen steht Ihnen unsere Kanzlei gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
LAVORIS S.T.P. sas